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   BPatG, 14.10.1997 - 27 W (pat) 140/96   

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BPatG, 14.10.1997 - 27 W (pat) 140/96 (https://dejure.org/1997,10006)
BPatG, Entscheidung vom 14.10.1997 - 27 W (pat) 140/96 (https://dejure.org/1997,10006)
BPatG, Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 27 W (pat) 140/96 (https://dejure.org/1997,10006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenschutz für einen im Absatz eines Herrenschuhes angeordneten roten Streifen; Unterscheidungskraft eines roten Querstreifens; Bedeutung der konkreten Zeichengestaltung bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 390
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 45/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft eines zur Eintragung als Marke für

    Wie der Senat bereits in seiner "Schuhsohlen"- Entscheidung (BPatGE 38, 262) im einzelnen dargelegt hat, kann ein als solches (bei isolierter Betrachtung) schutzunfähiges Bildelement - in jenem Fall ging es um einen in roter Farbe gehaltenen Streifen - im Rahmen einer konkreten Aufmachung durchaus herkunftshinweisend wirken und als derartiges Ausstattungselement auch keinem Freihaltungsinteresse von Konkurrenzunternehmen unterliegen.
  • BPatG, 22.05.2014 - 30 W (pat) 526/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gelber Sartorius-Bogen (Positionsmarke)" - zur

    Bei einer "Positionsmarke" soll das fragliche Zeichen auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht sein (BPatG GRUR 1998, 390, 391 - Roter Streifen im Schuhabsatz; GRUR 1998, 819, 820 - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; 28 W (pat) 66/98; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 3 Rn. 70), wobei zwischen dem Zeichen und der Ware ein farblicher Kontrast bestehen muss (BPatGE 42, 7-12 - Blaue Linie auf Rohr).
  • BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 153/96

    Markenschutz - Schutzfähigkeit für sonstige Aufmachung

    So hat der beschließende Senat zwar die generelle Schutzfähigkeit eines Ausrufezeichens für "Bekleidungsstücke, ..." verneint, dagegen bei einer immer gleichen Anbringungsform an einer Jeanstasche (= sonstige Aufmachung) einen Unternehmenshinweis angenommen (Beschluß vom 12. Mai 1998 - 27 W (pat) 45/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl a BPatGE 38, 262 "Absatzstreifen").
  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 134/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).
  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 136/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).
  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 131/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).
  • BPatG, 21.09.2004 - 27 W (pat) 212/02
    Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. BPatGE 38, 262, 264 - roter Streifen im Schuhabsatz; BPatGE 40, 76, 79 - ZickZack-Linie), von denen auch die Markenstelle ausgeht, ist der Anmeldung einer Positionsmarke zwar eine Beschreibung beizufügen.
  • BPatG, 05.02.2003 - 29 W (pat) 68/01
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zur Schutzfähigkeit von sonstigen Markenformen (BPatGE 38, 262 - Herrenschuh mit rotem Querstreifen, BPatGE 40, 71 - Jeanstasche, BPatGE 40, 76 - Zick-Zack-Linie).
  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 130/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    In diesen Fällen mag dann auch eine "dürftige" Originalität (vgl Sambuc aaO) ausreichen, um der Ware oder ihren Teilen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen, eine Überlegung, die offenbar auch Grundlage der nachstehend genannten Entscheidungen des 27. und des 28. Senats des BPatG war (vgl BPatG GRUR 1995, 814ff "Absperrpoller"; Beschluß des 27. Senats vom 14.10.1997 27 W (pat) 140/96: Ein roter Streifen auf dem Absatz eines Herrenschuhs, angemeldet als sonstige Aufmachung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG , ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig).
  • BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20

    Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als

    Bei einer Positionsmarke soll das fragliche Zeichen auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht sein (BPatG GRUR 1998, 390, 391 - Roter Streifen im Schuhabsatz; GRUR 1998, 819, 820 - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; 28 W (pat) 66/98; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 3 Rn. 84), wobei zwischen dem Zeichen und der Ware ein farblicher Kontrast bestehen muss (BPatGE 42, 7-12 - Blaue Linie auf Rohr).
  • BPatG, 18.04.2000 - 27 W (pat) 109/99
  • BPatG, 06.05.1998 - 29 W (pat) 61/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 06.07.2004 - 27 W (pat) 369/03
  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 135/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 146/96
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